Erwachsenenschutzgesetz: Autonomie hat Vorrang

Auf vier Säulen aufgebaut, stellt das neue Erwachsenenschutzgesetz die Autonomie, Selbstbestimmung und Entscheidungshilfe für die Betroffenen in den Mittelpunkt. Es wurde mehr Transparenz geschaffen. Neue individuelle Möglichkeiten regeln rechtliche Vertretungen von Personen, die in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt sind. Hier ein Überblick, was wann sinnvoll ist und was nicht und was es zu beachten gibt.

Nach drei Jahrzehnten war es Zeit, das Erwachsenenschutzgesetz zu reformieren. Denn die steigenden Lebenserwartungen und gesellschaftlichen Entwicklungen haben dazu geführt, dass die Anzahl an Sachwalterschaften stark angestiegen ist. So kam es immer häufiger zu unbefriedigenden Lösungen für die Betroffenen. Zudem gab es zu wenige Sachwalter oder unattraktive Alternativen. Nun wird der Sachwalter Erwachsenenvertreter, was auch der internationalen Terminologie entspricht.

Hauptziel der neuen Rechtslage ist, die Selbstständigkeit jeder Person so lange wie möglich aufrechtzuerhalten und sie in ihren Angelegenheiten zu unterstützen und nicht über sie hinweg zu entscheiden. Damit soll die für die betroffene Person beste Lösung gefunden werden, damit die Selbstbestimmtheit möglichst lange aufrechterhalten bleibt.

Vier Säulen des Erwachsenenschutzes

  1. Vorsorgevollmacht (zeitlich befristet)
    Hier sieht das Reformkonzept eine Aufwertung von Erwachsenenschutzvereinen und ein verpflichtendes Clearing vor, um abzuklären, ob und in welchem Umfang eine gerichtliche Erwachsenenvertretung notwendig ist. Die Familien sind stärker eingebunden, um die Rechte von Angehörigen zu stärken. Die gerichtliche Kontrolle ist hier sehr eingeschränkt.
  2. Gewählte Erwachsenenvertretung (zeitlich unbefristet)
    Bei dieser neuen Vertretungsform wird im Bedarfsfall – eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit genügt – eine Vertretungsperson ausgewählt (Freunde, Familie, nahestehende Personen).
  3. Gesetzliche Erwachsenenvertretung (befristet auf drei Jahre)
    Diese hat jetzt mehr Befugnisse als die bisherige Angehörigenvertretung. Ein größerer Personenkreis (Geschwister, Neffen/Nichten) wird hier eingebunden. Die betroffenen Personen haben jedoch Widerspruchsrecht.
  4. Gerichtliche Erwachsenenvertretung (befristet auf drei Jahre)
    Diese hat nur einen bestimmen Wirkungskreis und somit keine Bestellung für alle Angelegenheiten. Die Handlungsfähigkeit bleibt aber grundsätzlich erhalten.

Neuregelungen bei Behandlungen

Es wurde bewusster darauf geachtet, dass für jede individuelle Situation die bestmögliche Lösung gefunden wird. Die neuen Regelungen für die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen sind:

  • Wenn die Person bei vollem Bewusstsein und entscheidungsfähig ist, kann nur sie selbst in eine medizinische Behandlung einwilligen.
  • Ist die Person selbst nicht entscheidungsfähig, ist ein sogenannter „Unterstützerkreis“ heranzuziehen. Dabei soll die Person unterstützt werden, möglichst selbst eine Behandlungsentscheidung zu treffen.
  • Gelingt diese Willensbildung nicht, kann die Zustimmung nur durch einen Vertreter erfolgen.
  • Auf jeden Fall muss die betroffene Person vom Arzt über die Behandlung informiert und nach ihrer Meinung dazu gefragt werden.
  • Bei Meinungsverschiedenheit zwischen Vertreter und betroffener Person entscheidet das Gericht.

Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung – wie am besten vorsorgen?

„An oberster Stelle steht nach wie vor die Vorsorgevollmacht!“, erklärt Mag. Stephan Plankensteiner, MBL, die beste Form einer persönlichen Absicherung. „Solange man geistig fit ist, empfiehlt es sich, im Rahmen einer Vorsorgevollmacht festzulegen, wer einen im Anlassfall – zum Beispiel bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit – vertreten soll und darf. Der große Vorteil besteht darin, dass man noch selbst entscheiden kann, wer über einen bestimmen kann und wer nicht“, so der Experte. Denn obwohl die Vorsorgevollmacht vor allem rechtliche Themen betrifft, etwa die Vertretung vor Gericht oder finanzielle Angelegenheiten, können auch Entscheidungen über medizinische Behandlungen oder das Vorgehen im Pflegefall darin enthalten sein.

Erhaltung der Selbstbestimmung

Daher ist die Vorsorgevollmacht im Normalfall, wenn keine schwere Erkrankung diagnostiziert wurde, zweckmäßiger sowie auch einfacher zu handhaben als die Patientenverfügung. „Ein Zuschneiden der Vorsorgevollmacht auf die individuellen Wünsche des Vollmachtgebers ist möglich“, so Stephan Plankensteiner. „Zum Beispiel könnte es so geregelt werden, dass nur ein gewisser Bevollmächtigter in medizinischen Belangen und ein anderer in Vermögensangelegenheiten vertreten darf.“ Insofern könnte auch in der Vorsorgevollmacht im Vorfeld geregelt werden, dass beispielsweise medizzinische Behandlungen abgelehnt werden müssen, die nur die Verlängerung des Sterbevorganges oder eine Verlängerung des Leidens bewirken, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes der betroffenen Person ein bewusstes Leben mit eigener Persönlichkeitsgestaltung nicht mehr zu erwarten ist.

Patientenverfügung erst bei schwerer Erkrankung sinnvoll

Die Patientenverfügung bezieht sich ausschließlich auf den medizinischen Bereich und ist daher dann sinnvoll, wenn z.B. eine schwere Erkrankung bereits diagnostiziert wurde und der Patient annehmen kann, dass er vielleicht nicht mehr in der Lage sein wird, Entscheidungen selbst zu treffen. Stephan Plankensteiner: „Auch bei der Patientenverfügung besteht die Möglichkeit, das Recht auf Selbstbestimmung im Vorfeld zu regeln. Es können zum Beispiel konkrete Behandlungen vom Patienten vorausschauend abgelehnt werden.“

Die wichtigste Voraussetzung für die Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung ist eine umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung. Sie ist für acht Jahre verbindlich und muss dann wieder bestätigt werden, wofür erneut eine ärztliche Aufklärung erfolgen muss. „Wenn die betroffene Person in ihrer Entscheidungsfähigkeit schon so weit eingeschränkt ist, dass sie eine Vorsorgevollmacht nicht mehr errichten kann, steht in der Praxis zunächst die gesetzliche Erwachsenenvertretung durch einen nahen Angehörigen und als letzter Ausweg die gerichtliche Erwachsenenvertretung zur Wahl“, so der Experte.

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