Seit dem 6. Mai ist amtlich, wer in Österreich offiziell als COVID-19-Risikoperson gilt und damit Anspruch auf besonderen Schutz am Arbeitsplatz hat. Die Regelung soll für rund 90.000 Personen in Österreich gelten.
Die von Gesundheitsminister Rudolf Anschober angekündigte Verordnung zur „Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung)“ ist am 6. Mai in Kraft getreten. Die Verordnung beinhaltet eine Liste von Krankheitsbildern, für ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung angenommen wird. Neben aktiven Krebserkrankungen und krankheits- bzw. therapiebedingt (z. B. nach Organtransplantation) geschwächter Immunabwehr werden eine Reihe chronischer Erkrankungen erwähnt, darunter:
- fortgeschrittene chronische Lungenerkrankungen inklusive chronisch-obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Mukoviszidose (zystische Fibrose) und Lungenhochdruck;
- chronische Herzerkrankungen, die eine Dauertherapie erfordern, darunter Durchblutungsstörungen des Herzmuskels und Herzschwäche;
- fortgeschrittene chronische Nierenerkrankungen inklusive Nierenersatztherapie (Dialyse) oder nach Nierentransplantation;
- fortgeschrittene chronische Lebererkrankungen;
- Diabetes mellitus mit regelmäßig erhöhtem Dauerblutzucker (HbA1c) oder diabetesbedingte Schäden von Nieren, Augen, Füßen, Blutgefäßen etc.;
- arterielle Hypertonie (Bluthochdruck), die nicht einstellbar ist oder wenn Herz oder Nieren geschädigt sind;
- ausgeprägtes krankhaftes Übergewicht (Adipositas mit einem Body Mass Index ab 40 kg/m2).
Die Definition der Risikogruppen hat ein Expertengremium in den vergangenen Wochen ausgearbeitet. Die Vorauswahl der Personen, die besonderen Schutz am Arbeitsplatz erhalten sollen, erfolgt auf Grundlage einer Liste von Medikamenten, die bei Risikogruppen typischerweise zum Einsatz kommen. Betroffene werden von ihrer Krankenkasse angeschrieben und aufgefordert, ihre behandelnde Ärztin/ihren behandelnden Arzt aufzusuchen. Diese/r entscheidet anhand einer Checkliste in jedem Einzelfall, ob ein besonderer Schutz erforderlich und stellt ein entsprechendes Attest aus. Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in können daraufhin besondere Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, Home-Office oder auch eine Freistellung vereinbaren.
Ärztliche Atteste können nach Angaben des Gesundheitsministeriums ab dem 11. Mai ausgestellt werden, und zwar auch dann, wenn keine Mitteilung von der Krankenkasse erfolgt. Prinzipiell ist der Anspruch auf die in der Verordnung genannten Erkrankungen beschränkt. Davon abweichende Atteste müssen ärztlich begründet und dokumentiert werden.
Antworten auf häufige Fragen zur Risikogruppen-Verordnung hat das Gesundheitsministerium auf seiner Internetseite zusammengestellt. Ebenso kann man sich bei Fragen zu Risikogruppen (beispielsweise Attest, Freistellung, Home-Office) an den Dachverband der Sozialversicherungen wenden (telefonisch unter der Hotline 050 124 2020 oder per E-Mail an covid19.risikoattest@sozialversicherung.at).
Hinweis: Der Freistellungsfreiraum wurde bis 30. Juni verlängert. Mehr dazu