Bild Mona Lisa mit Maske, Credit: Canva

Der Zeitraum, in dem Menschen aus den definierten Risikogruppen mit einem COVID-19-Risikoattest eine bezahlte Dienstfreistellung erhalten – sofern keine besonderen Schutzvorkehrungen am Arbeitsplatz oder Home-Office möglich sind – wurde bis 31. Dezember 2020 verlängert.

Für Erwerbstätige, die einer gesundheitlichen Risikogruppe angehören, gelten in Österreich während der Coronavirus-Pandemie spezielle Schutzmaßnahmen. Diese Regeln wurden bisher monatlich verlängert und würden nun Ende August auslaufen. Diese werden nun vorerst bis Jahresende verlängert. Darauf hat sich die Bundesregierung verständigt. Mit der Verlängerung sollen Personen mit einem COVID-19-Risikoattest weiterhin am Arbeitsplatz geschützt werden. Wenn spezifische Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz oder „Home-Office“ nicht möglich sind, besteht zudem weiterhin ein Anspruch auf eine bezahlte Freistellung.

Gesundheitsminister Rudolf Anschober erklärte am 27. August in einer Aussendung, dass Personen, die noch im Erwerbsleben stehen und ein sehr hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, eines besonderen Schutzes bedürfen. „Gerade im Herbst und Winter, wo wir steigende Infektionszahlen leider nicht ausschließen können, ist ein bestmöglicher Schutz das Gebot der Stunde“, so der Gesundheitsminister.

Arbeitsministerin Christine Aschbacher betonte, dass der gesundheitliche Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu jedem Zeitpunkt, aber in diesem Jahr ganz besonders, im Fokus stehe. Es sei ihr ein besonderes Anliegen, dass sich arbeitende Menschen am Arbeitsplatz wohl fühlen und nicht befürchten müssen, einem gesundheitlichen Risiko ausgesetzt zu sein. „Diese Pandemie wird uns noch länger begleiten, daher ist es wichtig die Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz danach auszurichten“, erklärte Aschbacher.

Mit der Verlängerung der Schutzmaßnahmen für Risikogruppen werde sichergestellt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bestmöglich geschützt sind und im Zweifelsfall vom Dienst freigestellt werden können, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.

375. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend betreffend Verlängerung des Zeitraums für Freistellungen nach § 735 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und § 258 Abs. 3 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Auf Grund des § 735 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, und des § 258 Abs. 3 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:

§ 1. Der Zeitraum, in dem Freistellungen nach § 735 Abs. 3 ASVG oder § 258 Abs. 3 B-KUVG möglich sind, wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 verlängert.
§ 2. § 1 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.

>> Verordnung (PDF)

Mehr Infos dazu siehe https://www.big5health.at/gesundheitsministerium-definiert-corona-risikogruppen/

Fragebogen für den Selbstcheck: Download – Empfehlung des BMSGPK zur Erstellung einer individuellen COVID-19-Risikoanalyse bezüglich eines schweren Krankheitsverlaufs (PDF)

Sozialministerium: FAQ Risikogruppen

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